Ordnung für das Verbandsrichterwesen (OfdVRW)
Frage 116: Richteranwärterbericht
Auf einer VGP besteht die Richtergruppe aus dem Richterobmann, 2 Verbandsrichtern und einem Richteranwärter. Die Zusammenarbeit in der Richtergruppe verläuft harmonisch. Der Richteranwärter kennt die Prüfungsordnung und kann diese anwenden. Er legte dem Richterobmann seinen Bericht innerhalb der 2-wöchigen Frist vor. Der Bericht ist textlich sehr knapp gehalten und weist Fehler in der schriftlichen Begründung der Noten auf. Der Richterobmann verbessert handschriftlich den Bericht an den notwendigen Stellen. Den so verbesserten Bericht sendet er, mit der Bitte seine Anmerkungen einzufügen, an den Richteranwärter zurück. Dieser nimmt die Anmerkungen in seinen Bericht auf und sendet den Bericht erneut an den Richterobmann. Vom Richterobmann wird der nun eingereichte, korrigierte Bericht mit „sehr gut“ bewertet.
Frage 101: Die Verbandsrichtereigenschaft erlischt
Der Besitzer eines Zuchtrüden eines JGHV-Mitgliedsvereins setzt seinen Zuchtrüden, trotz Ermahnung durch den Zuchtverein, wiederholt außerhalb des Zuchtvereins zur Zucht ein. Der Besitzer des Zuchtrüden ist Verbandsrichter des Jagdgebrauchshundverband (JGHV). Daraufhin sperrt der Zuchtverein den Zuchtrüden und kündigt die Mitgliedschaft im Zuchtverein auf. Ergänzend stellt der Zuchtverein beim JGHV den Antrag nach § 8 (9)d der Ordnung für das Verbandsrichterwesen auf Löschung aus der Richterliste des JGHV.
Frage 84: Ordnung für das Verbandsrichterwesen – Richteranwärterbericht
Ein Richteranwärter, der auf einer VJP tätig war, legt innerhalb der geforderten Zeitspanne seinen Bericht dem Richterobmann (RO) der betreffenden Prüfungsgruppe vor. Dessen Auffassung nach hat der Anwärter verschiedene Hunde falsch beurteilt bzw. Dinge benannt, die so nicht in Schriftform stehen bleiben sollten. Er fordert den Anwärter auf, den Bericht erneut zu erstellen und die betreffenden Stellen zu berichtigen und zu korrigieren, bevor er das Exemplar zusammen mit dem Beurteilungsbogen dem zuständigen Sachbearbeiter weiterleitet.
Frage 87: Richterordnung
Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen Gründen keinen Jagdschein, kommt aber weiterhin seiner Tätigkeit, auf Verbandsprüfungen zu richten, nach. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.
Frage 90: Einsatz von Notrichtern
Ein Richteranwärter wird 2 Wochen vor der geplanten Verbandsprüfung, für die er sich zum Anwärter angemeldet hatte, gefragt, ob er als Notrichter bei dieser einspringen könnte. Ein geplanter Verbandsrichter sei erkrankt und hat mit Erhalt der Einladung abgesagt.
Frage 99: Jagdscheinzwang für Verbandsrichter
Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keinen Jagdschein, richtet aber weiterhin auf Verbandsprüfungen. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.
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