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Herbstzuchtprüfung (HZP)

Frage 31: HZP – Einwirken bei Fehlverhalten

Auf einer HZP trägt ein Hund dem Führer das Kaninchen zu, setzt sich allerdings erst unter stärkerer Einwirkung und mehrfachem Sitz-Kommando. Die Verbandsrichter sind der Auffassung, dem Hund ein oberes „gut“ zu geben und notieren eine „8“, sowie unter Führereinwirkung bei Fehlverhalten des Hundes „ja“.

Frage 30: HZP – Einwirken bei Fehlverhalten

Auf der Kaninschleppe anlässlich der HZP kommt der Hund mit dem korrekt im Fang gehaltenen Kanin zurück. Die Richtergruppe steht 10 m seitlich hinter dem Führer. Als der Hund den Anschein macht zur Richtergruppe zu laufen, klopft der Hundeführer auf sein Bein und sagt leise: „Hier bin ich“. Das Urteil der Richter lautet anschließend: Schleppe: „10“, Bringen: „7“, mit der Begründung: „Einwirken bei Fehlverhalten“.

Frage 28: HZP § 15 (1-3) Verlorenbringen Federwild

Während der Feldarbeit bei einer HZP kommt ein Hund an einen Fasan, den er nach Ablaufen und Abstreichversuch hetzt, greift und trotz mehrfachem Kommando nicht zuträgt. Er beginnt stattdessen zu rupfen und zu spielen.

Die Richtergruppe ist sich bei der Bewertung der Arbeit uneinig. Zwei der Richter sind für das Nichtbestehen des Hundes und der dritte Richter argumentiert, dass der Hund warmes Federwild noch nicht bringen müsse, weil er zum Zeitpunkt der HZP lediglich an kaltem Wild eingearbeitet ist und eine Federwildschleppe bekommen müsse. Die Richtergruppe entscheidet aber mehrheitlich, dass der Hund keine Schleppe bekommt und die Prüfung nicht bestehen kann.

Frage 13: Spurarbeit – Pflicht zum Abdecken der Augen beim Eräugen des Hasen

Auf einer HZP mit Pflichtfach Spurarbeit verlangen die Richter von den Führern, dass den Hunden sofort die Augen abgedeckt werden, wenn ein Hase aufsteht. Als Begründung gibt ein Richter an: „Auf einer Prüfung auf der ich richte arbeitet kein Hund eine Spur, wenn er den Hasen gesehen hat.".

Frage 9: Spurarbeit – Bewertung nach Länge?

Auf einer HZP arbeitet ein Hund eine Spur auf gut bewachsenem Gelände ca. 300 m, sticht den Hasen und hetzt ihn über eine längere Strecke. Als der Hase außer Sicht kommt, bricht der Hund sofort ab und kehrt zum Führer zurück, ohne einen Versuch die Spur wiederzufinden.

Frage 7: HZP – Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer

Nach Prüfung der Schussfestigkeit am Wasser wird das Fach „Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer“ geprüft. Hierzu wird eine Ente im gegenüberliegenden Schilfgürtel (ca. 40 Meter) abgelegt. Der Führer schickt den Hund zur Verlorensuche. Der Hund nimmt das Wasser sofort an, sucht fleißig und findet die Ente ohne Unterstützung des Führers. Dann steigt der Hund am gegenüberliegenden Ufer aus, bleibt kurz stehen, schaut zum Führer und bringt dann die Ente über den Landweg zum Führer und gibt diese korrekt aus. Die Verbandsrichter beurteilen die Arbeit folgendermaßen:

Frage 6: HZP – Bringen beim Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“

Auf einer HZP wird bei einem Hund das Bringen bei der Schussfestigkeit und das Verlorenbringen im deckungsreichen Gewässer mit „sehr gut“ bewertet. Auch beim Stöbern im deckungsreichen Gewässer bringt der Hund die Ente ohne jede Einwirkung korrekt zum Führer. Bevor der Führer aber den Hund anleinen kann, nimmt dieser das Wasser erneut an und findet eine weitere lebende Ente, die noch auf dem Gewässer ist. Auch diese drückt der Hund sehr schnell aus dem Schilf, sodass sie erlegt werden kann. Der Hund schwimmt in Richtung der toten Ente, nimmt diese kurz auf, lässt sie dann aber im Wasser liegen und stöbert weiter. Die Verbandsrichter teilen daraufhin dem Hundeführer mit, dass der Hund die Prüfung wegen „Nichtbringens der Ente“ nicht bestehen kann. Der Hundeführer ist mit der Entscheidung nicht einverstanden und legt sofort einen Einspruch ein, mit der Begründung: Laut § 14 A-Allgemeiner Teil (7) e) dürfen Hunde, die einmal eine Prüfung des Faches „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ bestanden haben, kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden. Sein Hund habe bei der ersten Arbeit die Prüfung bestanden und somit dürfe die zweite Arbeit nicht gewertet werden.

Frage 50: Bringen auf der Schleppe bei der HZP (VZPO) und der Solms PO DK-Verband

Eine Deutsch-Kurzhaar Gruppe führt an einem Tag gleichzeitig eine Solms und eine HZP durch. Zu beiden Prüfungen werden Hunde gemeldet, sodass in einer Richtergruppe drei Hunde auf der Solms und ein Hund auf der HZP geführt werden.

Auf einer der Federwildschleppen bei der HZP muss der Hundeführer beim Bringen des Wildes zweimal einwirken. Dafür erhält der Hund im Bringen „Federwild“ das Prädikat „genügend - 4 Punkte“. Ein Hundeführer der Solms muss bei der Haarwildschleppe beim Bringen des Wildes einmal einwirken. Daraufhin teilt ihm der Richterobmann mit, dass der Hund somit die Solms nicht bestehen kann.

Frage 51: Bringen auf der Haarwildschleppe bei einer HZP (VZPO)

Auf einer HZP wird der Hund am Anschuss auf der Haarwildschleppe angesetzt. Der Hund arbeitet die Schleppe korrekt in Anlehnung der Schleppspur bis zum Stück. Er nimmt das Kanin sofort selbstständig auf und begibt sich sofort in Richtung seines Führers. Nach ca. 100 Meter legt er das Kanin ab und läuft ohne Stück zum Führer. Daraufhin gibt der Führer einen Bringbefehl. Der Hund läuft ohne zu zögern zum Stück, nimmt es auf und kommt ohne jede weitere Einwirkung zum Führer und gibt korrekt ab. Die Beurteilung der Verbandsrichter lautet: Schleppenarbeit „sehr gut - 10 Punkte“, Bringen „gut - 7 Punkte“.

Frage 52: VZPO – Wasserarbeit – HZP Schussfestigkeit am Wasser

Bei der HZP eines Zuchtvereins wird am Wasser zuerst die Schussfestigkeit geprüft. Dazu wird von einem Verbandsrichter die Ente geworfen, allerdings rutscht ihm diese beim Werfen frühzeitig aus der Hand und fällt somit ca. 1,5 Meter vom Ufer aus ins Wasser. Der Hundeführer schnallt seinen Hund, der sofort das Wasser annimmt und ein weiterer Verbandsrichter schießt weit hinter der Ente ins Wasser. Der Hund bringt die Ente korrekt.

Frage 53: VZPO – HZP § 14 (8) Schussfestigkeit

Auf einer HZP wird die tote Ente für den am Ufer sitzenden Hund sichtig auf das offene Wasser geworfen. Der Hundeführer fordert seinen Hund zum Bringen auf. Der geschnallte Hund läuft im Uferbereich und in der Flachwasserzone aufgeregt auf und ab, nimmt aber das tiefe Wasser nicht an. Nach etwas mehr als einer Minute fordert der Richterobmann den Hundeführer auf, seinen Hund anzuleinen. Er teilt dem Hundeführer mit, dass sein Hund nicht schussfest am Wasser sei und er deshalb gem. PO nicht hinter lebender Ente geprüft werden darf.

Frage 54: Verbandsprüfungen JGHV Ordnungsvorschriften

Auf einer Verbandsherbstzuchtprüfung (HZP) wird bei der Prüfung der Schussfestigkeit am Wasser die Ente durch einen Verbandsrichter geworfen. Der Führer schickt seinen Hund, der daraufhin sofort in Richtung der Ente schwimmt. Bei der Schussabgabe kommt der Führer aber nicht der Aufforderung des Obmanns nach (auf halber Strecke zwischen Ufer und Ente), sondern schießt erst kurz bevor der Hund an der Ente ist, auf die tote Ente. Dabei gefährdete er den Hund. Dieser bringt dennoch. Die Arbeit wird gem. PO wiederholt. Der Richterobmann ermahnt im Anschluss den Hundeführer, „er möge sich bitte prüfungsordnungskonform verhalten und auf die Sicherheit beim Waffengebrauch achten“. Bei Prüfung der Schussfestigkeit im Feld, schießt der Führer wieder ohne Anweisung des Obmanns, zum einen nicht im jagdlichen Anschlag und zum anderen direkt vor dem Hund in den Boden. Daraufhin verweist der Richterobmann den Führer der Prüfung mit der Begründung, sein Verhalten sei nicht waidgerecht, entspreche nicht den Sicherheitbestimmungen und er missachte jegliche Anweisung der Richter.

Frage 56: STÖBERN MIT ENTE IM DECKUNGSREICHEN GEWÄSSER

Auf einer HZP wurde ein Hund nachdem er die Fächer Schussfestigkeit am Wasser und Verlorensuchen aus deckungsreichem Gewässer erfolgreich abgeschlossen hatte, zum Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer angesetzt. Nach kurzer Stöberarbeit im Schilf fand er die Ente, die er kurz darauf griff, um sodann in Richtung seines Führers zu schwimmen. Kurz vor Erreichen des Ufers stach der Hund eine zweite Ente, die vor ihm aufs freie Wasser flüchtete. Daraufhin ließ der Hund die gegriffene Ente los und folgte der zweiten Ente sichtig. Die erste vom Hund gegriffene Ente flüchtete wieder in die Deckung. Die zweite Ente wurde nach kurzer Arbeit des Hundes erlegt und korrekt gebracht. Anschließend forderten die Verbandsrichter den Hundeführer auf, seinen Hund noch einmal zu schicken, zum Suchen der ersten Ente. Der Hundeführer weigerte sich, da sein Hund das Fach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer erfolgreich abgeschlossen habe.

Frage 59: HZP – Weiterprüfung eines verletzten Hundes

Während einer Herbstzuchtprüfung absolvieren morgens alle Hunde einer Gruppe erfolgreich die Wasserarbeit. Anschließend fährt die Gruppe ins Feld. Dort können alle Hunde während der Suche an Wild gebracht werden. Einer der Hunde kommt im zweiten Suchengang an einen Hasen, den er daraufhin sichtig verfolgt. Nach einiger Zeit kehrt der Hund stark schonend und am Hinterlauf schweißend zurück. Der Führer und die Verbandsrichter begutachten den Hund und stellen fest, dass der Hund eine große Schnittwunde am Hinterlauf hat. Die Verbandsrichter entscheiden daraufhin, den Hund nicht weiter zu prüfen. Der Führer möchte aber, dass der Hund noch die beiden Schleppen absolviert, denn dann sei der Hund durchgeprüft. Dies lehnen die Verbandsrichter ab.

Frage 60: Feststellung von Wesensmängeln, Schwierigkeiten bei der Gebisskontrolle durch die Verbandsrichter VZPO § 10

Anlässlich einer HZP werden die Hunde morgens durch die Richtergruppe zunächst auf körperliche Mängel untersucht. Eine Hündin weigert sich anfänglich den Fang zu öffnen und versucht mehrmals sich dem Zugriff durch die Verbandsrichter zu entziehen. Erst dann gelingt es dem Führer den Fang des Hundes zu öffnen und den Richtern eine korrekte Beurteilung zu ermöglichen. Während der Prüfung, im Laufe des Tages, wird die Hündin mehrfach von den Verbandsrichtern der Gruppe angefasst, gestreichelt und abgeliebelt, was die Hündin mit sichtlichem Behagen quittiert. Dennoch erfolgt auf dem Formblatt 5 unter Wesensfeststellung der Vermerk „ängstlich“.

Frage 64: Haarwildschleppe – VZPO § 15 (4)

Auf einer HZP wird die Kaninchenschleppe auf einer Wiese korrekt mit Nackenwind und einem Stück Wild hergestellt. Nach dem zweiten Haken zieht der Schleppenleger die Schleppe im Abstand von ca. 25m parallel zum Waldrand und legt das Kanin nach ca. 300m frei in der Wiese ab. Danach entfernt sich der Schleppenleger seitlich in den Wald. Der zu prüfende Hund arbeitet die Schleppe sehr schnell und überläuft in flottem Tempo das ausgelegte Kanin. Als der Hund keine nasenmäßige Verbindung mehr zur Schleppe hat, beginnt er eine sehr großzügige Freiverlorensuche. Er findet jedoch nicht und kommt ohne Kanin zum Führer zurück. Anschließend wird der Hund erneut am Anschuss angesetzt. Jetzt arbeitet der Hund ruhiger, findet und bringt korrekt. Die Beurteilung der Schleppe lautet „gut – 7 Punkte“. Begründung: Der Hund wurde zweimal auf der Schleppe angesetzt. Bringen „sehr gut – 10 Punkte“. Der Führer ist mit der Beurteilung nicht einverstanden und legt daraufhin beim Prüfungsleiter gemäß Einspruchsordnung Einspruch ein.

Frage 69: Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer

Auf einer Herbstzuchtprüfung (HZP) absolviert ein Hund die gesamte Feldarbeit sehr erfolgreich. Anschließend wird die Wasserarbeit geprüft. Der Hund absolviert auch hier die Fächer Schussfestigkeit und Verlorensuche aus deckungsreichem Gewässer erfolgreich. Anschließend wird für den Hund eine Ente im Wasser ausgesetzt. Als die Ente in der Deckung verschwunden ist, wird der Hundeführer aufgefordert seinen Hund zur Nachsuche anzusetzen. Der Hund nimmt nach mehreren Befehlen und einigen Steinwürfen das Wasser nicht an. Die Verbandsrichter bitten den Hundeführer den Hund anzuleinen und somit die Arbeit zu beenden. Nach kurzer Besprechung teilen die Verbandsrichter dem Hundeführer die Bewertung der Arbeit mit. Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer „nicht genügend – 0 Punkte“. Daraufhin legt der Hundeführer sofort Einspruch ein, mit der Begründung, der Hund habe nicht an der lebenden Ente gearbeitet und somit muss die Bewertung „nicht geprüft“ lauten. Der Einspruch wird behandelt und die Einspruchskammer entscheidet zugunsten des Hundeführers, somit „nicht geprüft“.

Frage 72: Besondere Umstände und Ersatzarbeit

Auf einer HZP wird für den Hund eine Kaninschleppe über offenes Gelände gelegt. Der Schleppenzieher verbirgt sich in einer dahinter liegenden Kanzel. 100 Meter seitlich beobachtet der nächste Hundeführer mit seinem angeleinten Hund die Arbeit. Als der arbeitende Hund mit Kaninchen auf dem Rückweg ist, reißt sich der wartende Hund los und stürmt dem bringenden Hund hinterher. Er holt ihn noch 60-80 Meter vor dem Führer ein. Der bringende Hund erschrickt sich aufgrund des plötzlichen Erscheinens des 2. Hundes, welcher ihn auch noch grob touchiert und lässt das Stück fallen. Eine Beißerei entsteht zum Glück nicht, jedoch ist der zur Arbeit aufgerufene Hund extrem verunsichert und kehrt mit mehrmaligem Umdrehen und unter Rufen des Führers schließlich ohne Stück zurück. Der zweite Hund bringt seinem Führer das Kanin.

Frage 92: Bringen von Ente (VZPO § 14)

Auf einer HZP arbeitet ein Hund im Fach "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" sehr gut, greift die Ente nach ca. 10 Minuten im Schilf, schwimmt zum Ufer, steigt aus und trägt sie dem Führer zu. Ca. 10 Meter vor dem Führer legt der Hund die noch lebende Ente ab, wobei diese entkommen kann. Die Ente flüchtet auf das Wasser, die Hündin setzt ihr nach, kann sie aber nicht mehr greifen. Die Ente verschwindet im Gewässer. Die Richtergruppe diskutiert daraufhin intensiv über die Beurteilung des Bringens der Ente. Mehrheitlich entschied sie das Bringen mit einem „genügend – 3 Punkte“ zu bewerten, weil die PO in § 14 (11)b von Herabsetzung der Bewertung bei Griffverbesserung spricht.

Frage 93: Außergewöhnliche Umstände beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ bei der Herbstzuchtprüfung (HZP) und Verbandsgebrauchsprüfung (VGP)

Bei der Wasserarbeit bzw. beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ nach der PO Wasser des JGHV ergibt sich bei der Herbstzuchtprüfung (HZP) bzw. bei einer Gebrauchsprüfung (VGP) eine fast identische Situation.

Ein Hund wird zum „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ geschnallt. Der Hund schwimmt sofort in Richtung der Ente, nimmt diese selbstständig auf und schwimmt zurück in Richtung des Hundeführers. Dabei kommt er zufällig an eine lebende Ente, die er kurz sichtig verfolgt, bis diese im Schilf verschwindet, wobei der Hund aber die tote Ente im Fang behält. Nach einiger Zeit drückt der Hund die Ente wieder aus dem Schilf, jedoch hat der Hund die tote Ente nun nicht mehr im Fang. Die lebende Ente kann dann vor dem Hund erlegt werden. Der Hund bringt die erlegte Ente korrekt. Daraufhin lässt der Richterobmann der HZP den Hund anleinen und teilt dem Hundeführer mit, dass der Hund die Wasserarbeit bestanden habe. Anschließend wird der brauchbare Hund (der bei jeder Prüfung zur Verfügung stehen muss) am Wasser geschnallt, um die tote Ente, die der Hund beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ liegen gelassen hat, zu holen. In dem gleichen Fall bei der VGP wird der Hund, nachdem er die erlegte Ente gebracht hat, zum Verlorensuchen aus dem deckungsreichen Gewässer noch einmal geschickt. Der Hund findet die Ente selbstständig und bringt auch diese korrekt, was beides mit einem „sehr gut“ beurteilt wird.