Frage 116: Richteranwärterbericht
Zuletzt aktualisiert: 12. August 2025
Auf einer VGP besteht die Richtergruppe aus dem Richterobmann, 2 Verbandsrichtern und einem Richteranwärter. Die Zusammenarbeit in der Richtergruppe verläuft harmonisch. Der Richteranwärter kennt die Prüfungsordnung und kann diese anwenden. Er legte dem Richterobmann seinen Bericht innerhalb der 2-wöchigen Frist vor. Der Bericht ist textlich sehr knapp gehalten und weist Fehler in der schriftlichen Begründung der Noten auf. Der Richterobmann verbessert handschriftlich den Bericht an den notwendigen Stellen. Den so verbesserten Bericht sendet er, mit der Bitte seine Anmerkungen einzufügen, an den Richteranwärter zurück. Dieser nimmt die Anmerkungen in seinen Bericht auf und sendet den Bericht erneut an den Richterobmann. Vom Richterobmann wird der nun eingereichte, korrigierte Bericht mit „sehr gut“ bewertet.
Frage: Ist das Verhalten des Richterobmanns korrekt?
Antwort: Nein!
Begründung:
In der Durchführungsbestimmung zur Ordnung für das Verbandsrichterwesen heißt es zu §4 (3) d): Es ist nicht zulässig RA aufzufordern, Inhalte aus dem Richteranwärterbericht zu streichen oder zu verändern. Der Richteranwärterbericht ist in der ersten eingereichten Version zu bewerten. Fehler im Richteranwärterbericht oder Anmerkungen zur Verbesserung des Berichtes sind in dem Exemplar, dass dem RA zurückgeschickt wird, zu vermerken. Ein RA hat aber auch jeden Versuch einer Beeinflussung i.o. Sinne seinem Sachbearbeiter oder dem Obmann für das Prüfungswesen zu melden.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.02.2025