Frage 79: Erlegen der Ente bei der Wasserarbeit/Ausschluss von der Prüfung
Zuletzt aktualisiert: 09. November 2023
Auf einer Prüfung wird das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ geprüft. Nach intensiver und passionierter Stöberarbeit drückt der arbeitende Hund die Ente auf die offene Wasserfläche und verfolgt diese sichtig. Der Richterobmann weist den Hundeführer an, die Ente sofort zu erlegen, um das sichtige Verfolgen der Ente durch den Hund zu unterbinden. Eine Gefahr durch die Schussabgabe ist zu diesem Zeitpunkt weder für den Hund noch für Richter und Zuschauer erkennbar. Der Führer verweigert trotz mehrfacher Aufforderung die Schussabgabe. Die Richter führen keine Waffe und sind außer Stande ihrerseits die Ente zu erlegen und so die Arbeit zu beenden. Nach kurzer Beratung der Richter teilt der Richterobmann dem Hundeführer mit, dass er mit sofortiger Wirkung von der Weiterprüfung ausgeschlossen ist.
Frage: Ist die Vorgehensweise der Richter korrekt?
Antwort: Ja. Wer sich den Anordnungen der Richter nicht fügt, kann unter Verlust des Nenngeldes von der Prüfung ausgeschlossen werden.
Begründung: Sobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt und sichtig verfolgt, ist (!) die Ente zu erlegen, wenn das ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist. Abgesehen davon, dass die Erlegung der ausgesetzten Ente aus Tierschutzgründen notwendig ist, ist dies auch in der PO-Wasser des JGHV § 14 Teil A (4) d) festgelegt. Die Richtergruppe ist nicht nur für die Einhaltung der PO verantwortlich, sondern trägt durch ihre Entscheidungen maßgeblich zur Umsetzung des Tierschutzgedankens bei. Die Überprüfung der Bringleistung an der warmen Ente ist zudem für die spätere Brauchbarkeit des Hundes im Jagdbetrieb von großer Bedeutung. Um geschilderter Verweigerungshaltung seitens des Hundeführers vorzubeugen, aber auch um stets schnell und sicher eingreifen zu können, ist es zur Absicherung eines prüfungsordnungskonformen Ablaufes sinnvoll, dass die Richtergruppe bei der Wasserarbeit eine Flinte und Patronen mit sich führt und, wenn notwendig, einsetzt.
Entscheidung Stammbuchkommission 10.11.2021