Frage 57: Verbandsprüfungen VZPO § 8 Ordnungsvorschriften
Zuletzt aktualisiert: 09. November 2023
Während einer Verbandsprüfung gibt der Prüfungsleiter, der das Revier sehr gut kennt, der Richtergruppe während des gesamten Tages einige Ratschläge zum Ablauf der Prüfung. Der Obmann der Gruppe macht hiervon jedoch keinen Gebrauch. Nachdem der Prüfungsleiter seine Aufforderung mehrfach wiederholt hat, weist ihn der Obmann darauf hin, dass allein er für den Ablauf der Prüfung zuständig sei.
Frage: Ist das Verhalten des Obmanns korrekt?
Antwort: Nein. Das Verhalten des Obmanns ist nicht korrekt.
Begründung: VZPO § 8 (1) „…zusammen mit dem Prüfungsleiter die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung jeder Prüfung“
Die Rechte und Pflichten eines Prüfungsleiters bzw. des Obmanns sind in zahlreichen Paragrafen der Prüfungs- und Richterordnung festgelegt. Somit haben sich die Verbandsrichter und der Prüfungsleiter auf allen Prüfungen der JGHV Mitgliedsvereine und auf den Brauchbarkeitsprüfungen der Länder daran zu halten.
Im vorliegenden Fall wollte der Prüfungsleiter den Richtern bei der Durchführung der Prüfung einen Rat geben, da er die Revierverhältnisse sehr gut kennt. Der Prüfungsleiter hat jederzeit das Recht und auch die Pflicht für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sorgen. Weiterhin kann er einschreiten, wenn durch das Verhalten von Richtern, Führern oder Zuschauern der organisatorische Ablauf einer Prüfung gefährdet wird. Er kann die Richtergruppe durchaus in Zweifelsfragen bei der Auslegung der Prüfungsordnung beraten (und sollte dazu auch in der Lage sein) oder ihnen Anregungen für den Ablauf der Prüfung geben. Die Entscheidung bei der Beurteilung der Arbeiten bzw. bei der Vergabe der Prädikate und Punkte steht aber ausschließlich der Richtergruppe zu.