Frage 112: VGP Buschieren
Zuletzt aktualisiert: 14. Juli 2025
Beim Buschieren auf einer VGP muss laut PO auch geschossen werden. Der arbeitende Hund sucht fleißig unter der Flinte seines Führers. Bereits auf den 1. abgegebenen Schuss ändert sich das Verhalten des Hundes. Er verhofft auf den Schuss hin nicht, sondern sucht nun in schnellem Galoppsprung deutlich außerhalb der Schrotschussentfernung und kann vom Führer nur mit Mühe gehalten werden. Bis zum Ende der Arbeit ändert sich die Arbeitsweise nicht. Die Richtergruppe mindert daraufhin die vorher im Feld vergebene Zensur im Fach Schussruhe.
Frage: Ist die Entscheidung der Richtergruppe korrekt?
Antwort: Nein. Schussruhe wird bei Anblick von Wild geprüft bzw. wenn vor dem Hund Wild erlegt werden kann.
Begründung: VGPO §15 und §45
Die PO sagt: Der Hund soll beim Buschieren unter der Flinte suchen und sich leicht und ohne viele laute Kommandos von seinem Führer dirigieren lassen. Er soll planmäßig und ruhig buschieren, so dass ihm sein Führer hierbei gut folgen kann. Die Beurteilung der Schussruhe ist nur bei abstreichendem oder flüchtendem Wild möglich, welches der Hund mit dem Auge wahrgenommen hat und an dem er vorher seinen Gehorsam gezeigt hat. Geht der Hund also nur aufgrund des Schusses ohne Wildberührung aus der Hand, verändert seine Arbeitsweise zum negativen, ist dies ausschließlich im Fach Buschieren zu zensieren. Mit einer zu prüfenden Schussruhe hat dies nichts zu tun. Es wäre aber durchaus denkbar, dass sich neben der Feldsuche auch während des Buschierens durch flüchtendes oder abstreichendes Wild die Möglichkeit ergibt, die Schussruhe zu prüfen, was aber im beschriebenen Fall nicht zutrifft.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.10.2024