Frage 111: Schussfestigkeit Wasser
Zuletzt aktualisiert: 14. Juli 2025
Da ein Hundeführer bei der Überprüfung der Schussfestigkeit nicht aufs Wasser geschossen hat, muss der Vorgang wiederholt werden. Als der Hund die hierzu geworfene Ente gebracht hat, sie allerdings zum Schütteln an Land ablegte, bevor er sie erneut aufnahm und zutrug, stellt sich für die Verbandsrichter die Frage, ob die hier gezeigte Bringarbeit aufgrund der Wiederholung überhaupt berücksichtigt wird. Sie entscheiden, dass jede Bringleistung einzurechnen ist und bewerten auch die eben gezeigte Leistung.
Frage: Ist die Entscheidung der Richtergruppe korrekt?
Antwort: Ja.
Begründung: VZPO §14 Abs.11d und VGPO §28 Abs.3:
Die PO sagt: Bei der Urteilsfindung/Beurteilung „Art des Bringens von Ente“ sind alle Bringleistungen des Hundes bei der Wasserarbeit zu berücksichtigen.
Die PO regelt eindeutig, dass alle Bringleistungen des Hundes bei der Wasserarbeit zu berücksichtigen sind. Wird nicht aufs Wasser geschossen, ist der Vorgang zwar zu wiederholen, aber nur deshalb, weil sonst die Schussfestigkeit des Hundes und damit ein Wesensbaustein nicht bestätigt werden kann. Dies ist also nicht gleichzusetzen mit einer Ersatzarbeit, die der Hund aufgrund außergewöhnlicher Umstände auf einer HZP erhält. Die Ausführung des Bringens bei fehlerhafter Schussabgabe wird folglich zensiert. Unter Umständen kann es sogar dazu kommen, dass der Hund bei der Verlorensuche oder beim Stöbern ohne Ente eine tote Ente, die nicht für ihn ausgelegt wurde, im Schilf zufällig findet und dem Führer zuträgt. Die dabei gezeigte Leistung fließt ebenso in das Gesamturteil „Bringen von Ente“ ein.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.09.2024