Frage 109: Verbandsschweißprüfung
Zuletzt aktualisiert: 14. Juli 2025
Zu einer Verbandsschweißprüfung (VSwP) werden 6 Hunde auf der 20Std.-Fährte gemeldet, welche in 2 Gruppen geprüft werden. Nach der Begrüßung werden die Fährten verlost. Die Richtergruppen fahren ins Revier und die erste Fährte der Richtergruppe wird gearbeitet. Am Weg zur 2. Fährte klagt der Führer über gesundheitliche Probleme und bittet den Richterobmann, dass sein Begleiter den Hund führen darf. Im Gespräch stellt sich heraus, dass der Begleiter nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist. Die Richtergruppe lässt das Führen des Hundes als Ausnahmefall zu.
Frage: War die Entscheidung der Verbandsrichter korrekt?
Antwort: Nein.
Begründung: §3 Abs.2a der VSwPO/VFsPO
§3 Abs.2a der VSwPO/VFsPO besagt: Der Eigentümer eines gemeldeten Hundes muss Mitglied eines dem JGHV angeschlossenen Vereins sein. Der Führer muss am Prüfungstag den Besitz seines gültigen Jagdscheines nachweisen. Ausnahmen sind nicht zulässig.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.07.2024