Resolution der Hauptversammlung des JGHV zum Rutenkupieren von Jagdgebrauchshunden vom 22.08.2021 in Verden/Aller

Die derzeitige rechtliche Regelung verbietet das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres (Tierschutzgesetz § 6 Abs. 1) und hat als Ausnahme bei Jagdhunden festgelegt, dass das Verbot nicht gilt, wenn der Eingriff im Einzelfall bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen.

Der Jagdgebrauchshundverband (JGHV) hält die Beibehaltung dieser Regelung aus Tierschutzgründen für dringend notwendig, um der Verletzungsgefahr für bestimmte Jagdhunderassen im Einsatz vorzubeugen.

Als Entscheidungshilfe für die Einzelfalllösung schlägt der JGHV folgende Punkte vor.

  1. Die Entscheidung im Einzelfall wird vom Tierarzt getroffen, der auch den Eingriff durchführt. Er hat vor dem Eingriff für jedes einzelne Tier die Voraussetzungen zu prüfen und die tierärztliche Unbedenklichkeit zu dokumentieren.
  1. Der Eingriff durch den Tierarzt erfolgt unter entsprechender Schmerz-behandlung in den ersten vier Lebenstagen der Welpen.
  1. Das Kürzen der Rute erfolgt bis maximal zur Hälfte, um die mit der Funktion der Rute verbundenen Leistungen, z. B. Kommunikationsmittel bei Caniden, zu erhalten
  1. Der Züchter muss dem Tierarzt eine Bescheinigung seines Zuchtverbandes vorlegen, aus der hervorgeht, dass es sich ausschließlich um Welpen aus jagdlicher Leistungszucht handelt.
  1. Der Einzelfall betrifft ausschließlich Hunde, die für die jagdliche Verwendung vorgesehen sind. Kupierte Hunde werden ausnahmslos an Jäger abgegeben. Der Käufer hat dem Züchter durch Vorlage des Jagdscheins nachzuweisen, dass er aktiver Jäger ist.
  1. Das Kürzen der Rute von Hunden bestimmter Rassen zur jagdlichen Verwendung ist unerlässlich. Die Maßnahme dient dem Tierschutz, um zu erwartende Verletzungen bei jagdlich geführten Hunden zu vermeiden.
  1. Das Kupieren ist kein Rassestandard. Dennoch ist das Kürzen der Rute von Hunden zur jagdlichen Verwendung im Einzelfall bei bestimmten Jagdhunderassen unerlässlich, um zu erwartende schwer behandelbare Verletzungen zu vermeiden. Zu diesen Jagdhunderassen gehören u. a. Deutsch Drahthaar, Deutsch Kurzhaar, Deutsch Stichelhaar, Weimaraner (Kurzhaar), Pudelpointer, Griffon, Magyar Viszla, Deutscher Jagdterrier, Glatthaar Foxterrier, Drahthaar Foxterrier, Parson Russell Terrier, Deutscher Wachtelhund, Bretonischer Vorstehhunf und Spaniel.Foto7