Samstag eine HZP, Sonntag eine Brauchbarkeitsprüfung. Hier der Scharfrichter, dort der Gabenonkel. Alltag oder an den Haaren herbeigezogen? Die Prüfungssaison steht vor der Türe und Ereignisse aus der Vergangenheit zwingen dazu ein paar Dinge klarzustellen.
Brauchbarkeitsprüfungen gibt es in jedem Bundesland. Sie sind, dem Föderalismus geschuldet, von Land zu Land unterschiedlich. Bemühungen die Prüfungsordnungen zu vereinheitlichen sind bislang (leider) gescheitert. Der DJV müht sich redlich – der Erfolg lässt bislang auf sich warten. Schau’n wir mal... Die gegenseitige Anerkennung bestimmter Prüfungsfächer ist im Gespräch und erste Umsetzungen lassen hoffen.

Verbandsrichter des JGHV richten traditionell auch auf den Brauchbarkeitsprüfungen. Sie sind kompetent, entsprechend ausgebildet und bilden sich fort. Sie stellen sicher, dass die Prüfungsordnungen richtig angewandt werden und bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass der geprüfte Hund die in der Prüfungsordnung geforderten Leistungen erbracht hat – oder eben nicht erbracht hat. Sie stellen damit fest, welcher Hund für die Jagd die Kriterien der Brauchbarkeit erfüllt und welcher nicht. Sie wissen das Tierschutz nur mit entsprechend ausgebildeten Hunden auf die Fläche gebracht werden kann.

In der Ordnung für das Verbandsrichterwesen des JGHV ist unter §8 die Tätigkeit des Verbandsrichters näher beschrieben, darunter auch seine Pflichten (u.a. die „genaue Einhaltung der Prüfungsordnungen“). Unter §8 (3) ist geregelt, dass er auf den „offiziellen Brauchbarkeitsprüfungen der Bundesländer tätig sein“ darf. Dort, so weiter, darf er all‘ die „Hunde richten, die vom JGHV sowie nach den Brauchbarkeits PO’s der Länder anerkannt und zugelassen sind“. Verstöße hiergegen können nach der Disziplinarordnung des JGHV geahndet werden. Wird festgestellt, dass ein Verbandsrichter gegen die PO verstoßen hat, oder er über unzureichende Kenntnisse der PO verfügt, kann die Stammbuchkommission des JGHV das Ruhen der Verbandsrichtereigenschaft anordnen.
Warum diese Ausführungen aus der Verbandsrichterordnung? Die große Masse der Verbandsrichter macht einen „super Job“! Viele von Ihnen engagieren sich regional im Hundewesen, leiten Lehrgänge für Hundeführer, arbeiten eng mit den Organisationen der Jägerschaft zusammen und richten sauber und konsequent nach PO. Warum einige Wenige dies ganz anders sehen, wissen wir nicht wirklich. Wir wissen aber, dass es unserem Wild in der Endkonsequenz völlig gleichgültig ist, ob es von einem Hund mit VGP oder Brauchbarkeitsprüfung zur Strecke gebracht wird. Wir wissen, dass die Einhaltung von Prüfungsordnungen zwingend notwendig ist, wenn wir mit dem Bestehen der entsprechenden Prüfung einen Leistungsstand dokumentieren wollen. Wir wissen, dass geregelte Zucht und hohe Standards ein Beitrag zum Tierschutz sind, denn: „Tierschutz ist nicht teilbar“!
Wir erwarten, dass alle Verbandsrichter des JGHV die Brauchbarkeitsprüfungsordnung 1:1 umsetzen. Das betrifft selbstverständlich sowohl die genaue Einhaltung der PO, wie auch die strikte Umsetzung der Zulassungsbedingungen in den einzelnen Bundesländern.
Das neue Präsidium des JGHV wird erkannte Missstände im Zusammenhang mit dem Einsatz von Verbandsrichtern auf den Brauchbarkeitsprüfungen nicht tatenlos „durchwinken“.
Warum so deutlich? Weil’s helfen soll!
JGHV-Präsidium, im Juli 2018