Auf einer Verbandsprüfung ist ein Hundeführer mit der Bewertung seines Hundes nicht einverstanden. Der Richtergruppe gelingt es im Rahmen des offenen Richtens nicht, den Hundeführer zu überzeugen. Im unmittelbaren Anschluss an die Preisverteilung gibt der Hundeführer seinen schriftlich formulierten Einspruch und die Einspruchsgebühr beim Prüfungsleiter ab. Der Prüfungsleiter liest sich den Einspruch durch und teilt dem Hundeführer mit, dass er den Einspruch nicht annehmen kann, da er sich gegen eine Ermessensfrage der Richter richtet. Außerdem, so der Prüfungsleiter, sei ein Teil der Richter schon nach Hause gefahren, Er verabschiedet den Hundeführer und fährt selbst auch nach Hause.

Frage:
Ist die Handlungsweise des Prüfungsleiters korrekt?

Eine Hundeführerin stellt ihren Hund auf einer VJP vor. Im Vorfeld wurde der Hund bereits erfolgreich und mit sehr guten Ergebnissen auf einer VJP geführt. Am Prüfungstag zeigt der Hund auf der Hasenspur, anders als auf der Prüfung zuvor, ein Anlagenbild, das die Hundeführerin so von ihrem Hund bislang nicht kennt. Sie führt dies auf gesundheitliche Probleme des Hundes zurück und teilt dem Richterobmann der Gruppe mit, dass sie den Hund zurückzieht. Die Richter nehmen dieses zur Kenntnis, wollen aber abschließend noch die Identitätskontrolle mit dem Chiplesegerät durchführen. Die Hundeführerin ist darüber ungehalten. Sie ist der Meinung, dass durch das „Zurückziehen" die Prüfung insgesamt nicht bewertet wird und damit auch nicht auf Papier gebracht werden muss. Die Richtergruppe ist hingegen der Meinung, dass alle gezeigten Anlagen die abschließend bewertbar sind auch im Zeugnis vermerkt werden müssen.

Frage:
Vertritt die Richtergruppe die richtige Auffassung?

Bei einer Spurlautprüfung des DTI< setzt ein Hundeführer seinen Teckel wie folgt an: Er bringt den Hund mit einer Ablaufleine an die Hasenspur, folgt dieser mit dem angeleinten Hund etwa 30 m und lässt ihn ablaufen, nachdem der Hund laut geworden ist. Der Teckel arbeitet die Hasenspur anhaltend spurlaut über ca. 500 Meter aus.

Frage:
Wie ist diese Arbeit zu bewerten?

Ein Hundeführer reicht mit der Meldung zur VSwP als Nachweis lauten Jagens eine von zwei Verbandsrichtern unterschriebene Bescheinigung ein, dass der Hund in einem Schwarzwildgatter ein Stück Schwarzwild laut gejagt hat. Ein weiterer Hundeführer legt als Nachweis der Schussfestigkeit seiner Nennung das Zeugnis der abgelegten Brauchbarkeitsprüfung bei, in dem von drei Verbandsrichtern attestiert wird, dass der Hund die Prüfung im Fach „Schussfestigkeit" bestanden hat.

Frage:
Können die beiden Hunde auf Basis dieser Unterlagen zur Prüfung zugelassen werden?

Auf einer VSwP wird dem Hundeführer vom Richterobmann der Gruppe, vom Standplatzbruch aus, die ungefähre Lage des Anschusses und die Fluchtrichtung beschrieben. Das Quadrat in dem der Anschuss auf einer Wildäsungsfläche liegt, beschreibt eine Fläche von 30 x 30 Metern und ist an seinen Ecken mit rotem Markierungsband deutlich markiert. Der Hundeführer läuft mit seinem angeleinten Hund an den Rand des markierten Quadrates, legt seinen Hund dort ab und will nun ohne Hund den Anschuss selbst suchen. Die Richtergruppe rügt das Verhalten und weist den Hundeführer an den Anschuss durch Vorsuche, mit dem Hund am langen Riemen, gemeinsam zu suchen.

Frage:
Ist die Auffassung der Richter korrekt?

Auf einer Btr übergibt der Hundeführer den Richtern seinen Fuchs. Die Richtergruppe mustert den Fuchs und stellt fest, dass der Fuchs auf der Bauchseite einen etwa 15 cm langen Schnitt hat, der sorgfältig und sauber vernäht ist. Der Obmann der Gruppe spricht den Führer darauf an. Dieser teilt freimütig mit, dass er den Fuchs auf Anraten eines erfahrenen Hundeführers und Verbandsrichters aufgebrochen hat und mit Holzwolle ausgestopft hat.

Frage:
Ist die Verwendung dieses Fuchses für eine Prüfung zulässig?

Auf einer VSwP weist der beim Fährtenlegen beteiligte Richter den Hundeführer vom Standplatzbruch in die Örtlichkeiten ein. Dabei zeigt er ihm die auf Entfernung optisch gut wahrnehmbaren 4 Eckpunkte des Anschussgeländes auf einer Wildäsungsfläche und die ungefähre Fluchtrichtung. Der Führer fragt darauf nach der Lage des Anschusses in der etwa 30x30 Meter großen, abgesteckten Fläche und bittet darum ihm doch etwas genauer zu sagen, auf Höhe welchen Baumes das „Stück" in den Wald eingewechselt ist. Der fährtenkundige Richter erklärt dem Führer daraufhin, dass es Aufgabe des Gespannes sei auf der abgesteckten Fläche den Anschuss zu finden und von dort den Fährtenverlauf zu arbeiten. Er will ihm keine genaueren Angaben machen.

Frage:
Ist die Auffassung des Richters korrekt?