Anlässlich einer HZP überprüfen die Richter die Schussfestigkeit am Wasser und werfen hierzu die tote Ente weit auf das offene Wasser. Der Hund nimmt das Wasser freudig an und schwimmt in Richtung der Ente, Als der Hund auf halber Strecke zwischen Ufer und Ente schwimmt, schießt der Führer unmittelbar neben die Ente. Der Rüde zeigt keinerlei ängstliche Reaktion, greift die Ente und schwimmt mit ihr in Richtung der anderen Uferseite. Dort angekommen steigt er aus, blickt kurz zurück und läuft dann freudig über Land zurück zum Führer, setzt sich und gibt korrekt aus. In der folgenden Besprechung der Arbeit vertritt ein Richter die Auffassung, dass das Prädikat der Bringleistung gemindert werden muss, da der Hund mit der Ente nicht den direkten Weg zurück über das Wasser gewählt hat.

Frage:
Ist die Auffassung des Richters korrekt?

Auf einer HZP(VGP/VPS) übergibt der Hundeführer dem schleppenziehenden Richter eine Ente. Beim Befestigen der Schleppschnur stellt der Richter fest, dass die Ente nicht vollständig aufgetaut ist. Er lehnt es daraufhin, in Absprache mit seinen Mitrichtern, gegenüber dem Führer ab, die Schleppe mit dieser Ente herzustellen.

Frage:
Ist die Haltung der Richter korrekt?

Während des zweiten Suchenganges bittet der Richterobmann einen Hundeführer auf sein Kommando einen Schrotschuss abzugeben. Als der Rüde in flottem Tempo und deutlich erkennbarem Finderwillen auf ca. 35 m vor dem Hundeführer quersucht, gibt der Obmann dem Hundeführer das Kommando zur Schussabgabe. Nach Abgabe des Schusses wird die Suche des Rüden zunächst deutlich kürzer und weniger drangvoll, dann läuft der Hund nur noch im unmittelbaren Nahbereich des Führers umher, ohne zu suchen. Erst durch mehrfache, aufmunternde Kommandos und Gesten des Hundeführers beginnt der Hund, nach etwas weniger als einer Minute nach Schussabgabe, wieder zu suchen. Nach Abgabe des zweiten Schusses zeigt der Rüde das gleiche Verhalten. Die Richtergruppe kommt zum Entschluss die Schussfestigkeit nach Ablauf einer halben Stunde nochmals zu überprüfen und vorher dem Hund die Gelegenheit zu einer Hasenspur zu geben, damit dieser wieder etwas „freier“ wird. Bei der zweiten Überprüfung zeigt der Rüde keine Auffälligkeiten. Die Richtergruppe bescheinigt dem Rüden „schußfest".
Frage:
Ist die Vorgehensweise der Richtergruppe korrekt?

Frage:
Darf ein Richteranwärter allein auf einer HZP eine Schleppe legen?

Bei einer VJP kommt ein Hund an Rehwild, das er sichtlaut verfolgt. Die Richter notieren sich in ihren Richterbüchern „Laut am Rehwild". Im weiteren Verlauf der Prüfung kommt der Hund an einen Hasen, den er sichtlaut jagt. Auch dies vermerken die Richter in ihren Richterbüchern. Beim Ausfüllen der Zensurentafel ergeben sich unterschiedliche Meinungen. 2 Richter meinen, dass der „Laut am Rehwild" und der „Laut am Hasen“ eingetragen werden müssen. Der Obmann meint, dass nur der Laut am Hasen eintragen werden muss, da der Laut an anderem Haarwild nur dann eingetragen wird, wenn im gesamten Prüfungsverlauf kein Laut an Fuchs bzw. Hase festgestellt wird.
Frage:
Welche Aussage ist korrekt?

Auf einer HZP wird die tote Ente für den am Ufer sitzenden Hund sichtig auf das offene Wasser geworfen. Der Hundeführer fordert seinen Hund zum Bringen auf. Der geschnallte Hund läuft im Uferbereich und in der Flachwasserzone aufgeregt auf und ab, nimmt aber das tiefe Wasser nicht an. Nach etwas mehr als einer Minute fordert der Richterobmann den Hundeführer auf seinen Hund anzuleinen. Er teilt dem Hundeführer mit, dass sein Hund nicht schussfest am Wasser sei und er deshalb gem. PO nicht hinter lebender Ente geprüft werden dürfe.

Frage:
Ist diese Aussage korrekt??