Drucken

Während des zweiten Suchenganges bittet der Richterobmann einen Hundeführer auf sein Kommando einen Schrotschuss abzugeben. Als der Rüde in flottem Tempo und deutlich erkennbarem Finderwillen auf ca. 35 m vor dem Hundeführer quersucht, gibt der Obmann dem Hundeführer das Kommando zur Schussabgabe. Nach Abgabe des Schusses wird die Suche des Rüden zunächst deutlich kürzer und weniger drangvoll, dann läuft der Hund nur noch im unmittelbaren Nahbereich des Führers umher, ohne zu suchen. Erst durch mehrfache, aufmunternde Kommandos und Gesten des Hundeführers beginnt der Hund, nach etwas weniger als einer Minute nach Schussabgabe, wieder zu suchen. Nach Abgabe des zweiten Schusses zeigt der Rüde das gleiche Verhalten. Die Richtergruppe kommt zum Entschluss die Schussfestigkeit nach Ablauf einer halben Stunde nochmals zu überprüfen und vorher dem Hund die Gelegenheit zu einer Hasenspur zu geben, damit dieser wieder etwas „freier“ wird. Bei der zweiten Überprüfung zeigt der Rüde keine Auffälligkeiten. Die Richtergruppe bescheinigt dem Rüden „schußfest".
Frage:
Ist die Vorgehensweise der Richtergruppe korrekt?

Antwort
Nein! Das Verhalten des Rüden wies bei der ersten Beurteilung eine eindeutige „negative Reaktion" im Sinne der PO auf. Eine Wiederholung der Prüfung der Schussfestigkeit ist nur dann zulässig, wenn sich das Verhalten des Hundes bei der ersten Überprüfung des Hundes nicht sicher beurteilen lässt. Dies ist im Fallbeispiel nicht gegeben. Der Rüde hat sich durch die Schussabgabe eindeutig beeindruckt gezeigt und sich in der Weiterarbeit stören lassen. Da er innerhalb einer Minute die Arbeit wieder aufnahm, ist der Hund als „schußempfindlich" einzustufen.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 00.00.2016