Auf einer VSwP wird dem Hundeführer vom Richterobmann der Gruppe, vom Standplatzbruch aus, die ungefähre Lage des Anschusses und die Fluchtrichtung beschrieben. Das Quadrat in dem der Anschuss auf einer Wildäsungsfläche liegt, beschreibt eine Fläche von 30 x 30 Metern und ist an seinen Ecken mit rotem Markierungsband deutlich markiert. Der Hundeführer läuft mit seinem angeleinten Hund an den Rand des markierten Quadrates, legt seinen Hund dort ab und will nun ohne Hund den Anschuss selbst suchen. Die Richtergruppe rügt das Verhalten und weist den Hundeführer an den Anschuss durch Vorsuche, mit dem Hund am langen Riemen, gemeinsam zu suchen.

Frage:
Ist die Auffassung der Richter korrekt?

Antwort:
Ja! Die Prüfungsordnung sieht vor, dass das Gespann, bestehend aus Führer und Hund, den Anschuss suchen, erkennen und ansprechen soll. Der Hintergrund der gewählten „Sollbestimmnung" ist dem Umstand geschuldet, dass ein Nichtfinden und damit ein Nichterkennen und - ansprechen des Anschusses bei einer „Mussbestimmung" zwingend das Nichtbestehen der Prüfung nach sich zöge. Dies ist von der PO nicht gewollt!
Wenn das Gespann innerhalb einer Viertelstunde weder den Anschuss noch den Fährtenabgang findet, wird dem Führer der Anschuss von der Richtergruppe gezeigt (prädikatsmindernde Hilfe!).
Selbstverständlich kann es aber passieren, dass der seinem Hund am langen Riemen folgende Führer bei der Vorsuche den Anschuss sieht, bevor in sein, mit tiefer Nase arbeitender, Hund nasenmässig wahrnimmt und verweist. Dies ist völlig in Ordnung, absolut praxisnah und erfüllt den Zweck der Übung. Eine „Suche" des Anschusses nur durch den Führer führt im Gegensatz hierzu meist zu einem vertrampelten Anschuss und ist daher im Rahmen einer Prüfung, die das Gespann auf den Einsatz in der jagdlichen Praxis vorbereiten soll, durch die Richtergruppe sofort zu unterbinden.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.07.2016