Auf einer VSwP weist der beim Fährtenlegen beteiligte Richter den Hundeführer vom Standplatzbruch in die Örtlichkeiten ein. Dabei zeigt er ihm die auf Entfernung optisch gut wahrnehmbaren 4 Eckpunkte des Anschussgeländes auf einer Wildäsungsfläche und die ungefähre Fluchtrichtung. Der Führer fragt darauf nach der Lage des Anschusses in der etwa 30x30 Meter großen, abgesteckten Fläche und bittet darum ihm doch etwas genauer zu sagen, auf Höhe welchen Baumes das „Stück" in den Wald eingewechselt ist. Der fährtenkundige Richter erklärt dem Führer daraufhin, dass es Aufgabe des Gespannes sei auf der abgesteckten Fläche den Anschuss zu finden und von dort den Fährtenverlauf zu arbeiten. Er will ihm keine genaueren Angaben machen.

Frage:
Ist die Auffassung des Richters korrekt?

 

Antwort:
Ja! Es ist die Aufgabe des am Fährtenlegen beteiligten Richters, den Führer vom Standplatzbruch aus die ungefähre Lage Angabe des Anschusses und die ungefähre Fluchtrichtung mitzuteilen. Mit der ungefähren Lage des Anschusses ist die Fläche von Meter gemeint, deren Eckpunkte für den Führer erkennbar markiert sein müssen. Es ist nicht statthaft dem Führer, womöglich noch mit Entfernungsangaben, mitzuteilen an welcher Stelle/Ecke/Seite der markierten Fläche der Anschuss liegt. Das Gespann (Hund und Führer) soll diesen Anschuss auf der Fläche durch Vorsuche am langen Riemen selbständig suchen und (möglichst) finden. Gleiches gilt für die Angabe der Fluchtrichtung. Es ist nicht statthaft dem Führer durch, wie im Fallbeispiel geschildert, exakte Angabe eines bestimmten Baumes den Fährtenverlauf auf den ersten Metern vorzugeben. Vielmehr soll auch hier das Gespann zeigen, dass es in der Lage ist den genauen Verlauf der Fährte zu finden. Die ungefähre Richtungsangabe des Richters soll dem Gespann hierbei helfen.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.11.2016