Achtung!

Leider fehlt immer noch von einer ganzen Reihe von Verbandsrichtern und Richteranwärtern die Datenschutzerklärung auf Formblatt 59. Seit 10. Januar 2019 ist auf der elektronischen Richterliste auch ohne Zuhilfenahme einer Sortierfunktion bei jedem einzelnen Verbandsrichter/Richteranwärter der Status der Datenschutzerklärung sichtbar. Verbandsrichter die nun, trotz wiederholter Aufforderung, ihre Datenschutzerklärung bis 05. Februar 2019 (Posteingang bei der JGHV-Geschäftsstelle) nicht abgeben, werden ruhend gestellt und im März-Heft des Verbandsorganes veröffentlicht. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bis zur Aufhebung des Ruhens durch erneute Veröffentlichung im Verbandsorgan nicht richten und keine Anwartschaften leisten. Dies gilt selbstverständlich auch für unsere Verbandsrichter/Richteranwärter mit Wohnsitz im Ausland! Prüfungen, bei denen ruhende Verbandsrichter eingesetzt werden, können nicht anerkannt werden.

Das Präsidium des JGHV hat damit die Frist noch einmal verlängert und trägt damit dem starken Rücklauf an Datenschutzerklärungen in den letzten Tagen Rechnung. Das Präsidium bedankt sich ganz ausdrücklich bei all den Verbandsrichtern, die ihre Erklärung bereits abgegeben haben. Zeit war dazu seit August 2018. Man müsste meinen,
dass dies eigentlich reichen sollte.

Und noch eins zum besseren Verständnis und in aller Deutlichkeit: Die Datenschutzerklärung ist nicht auf „dem Mist“ des JGHV-Präsidiums gewachsen! Dennoch müssen wir als Verband hier durch. Bitte helfen Sie uns bei der Erfüllung unserer gemeinsamen Aufgabe. Wir haben – weiß Gott – andere Dinge zu tun, als Formblättern
nachzulaufen.

Ganz herzlichen Dank!

Karl Walch,
Präsident des JGHV